Unternehmenssatzung aus dem Gründungsjahr 2004


Die aktuelle Unternehmenssatzung finden Sie hier.

Unternehmenssatzung der Versorgungs-, Bau- und Servicegesellschaft (VBS)

Kommunalunternehmen

Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Pullach i. Isartal

Vom 06.10.2004

Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO) erläßt die Gemeinde Pullach i. Isartal folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Stammkapital

(1) Die Versorgungs-, Bau- und Servicegesellschaft ist ein selbständiges Unternehmen der Gemeinde Pullach i. Isartal in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen).
(2) Das Kommunalunternehmen führt den Namen „Versorgungs-, Bau- und Servicegesellschaft“ mit dem Zusatz „Kommunalunternehmen“. Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „VBS“.
(3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Gemeinde Pullach i. Isartal.
(4) Das Stammkapital beträgt 200.000,-- €, in Worten zweihundertausend Euro.

§ 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens

(1) Aufgabe des Kommunalunternehmens ist

  1. die Versorgung bzw. Entsorgung des Gemeindegebiets mit Wasser bzw. von Abwasser ab 01.01.2005,
  2. der Bau, der Unterhalt und die Überlassung von gemeindlichen Zwecken dienenden Gebäuden an die Gemeinde Pullach i. Isartal sowie
  3. die Erbringung von Dienstleistungen für die Gemeinde Pullach i. Isartal; Art. 87 GO ist zu beachten.
(2) Das Kommunalunternehmen kann Neben- und Hilfsbetriebe, die seine Aufgaben fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen, errichten und unterhalten. Zur Förderung seiner Aufgaben kann sich das Kommunalunternehmen auch an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient. Dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.
(3) Das Kommunalunternehmen kann die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben auch für andere Gemeinden wahrnehmen.
(4) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, anstelle der Gemeinde
  1. Satzungen für die öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen der Gemeinde Pullach i. Isartal
  2. Satzungen über die Abgaben für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen der Gemeinde Pullach i. Isartal
  3. im Rahmen der Gesetze Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet nach Abs. 1 zu erlassen.
(5) Das Kommunalunternehmen erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 1 das Recht, den öffentlichen Straßengrund und die sonstigen gemeindlichen Grundstuücke zu nutzen.

§ 3 Organe

Organe des Kommunalunternehmens sind:
  1. der Vorstand
  2. der Verwaltungsrat
§ 4 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder, ihre Bestellung, Abberufung und vorläufige Amtsenthebung entscheidet der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens.
(2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. Der Vorstand kann aus wichtigem Grunde vom Verwaltungsrat jederzeit mit 2/3-Mehrheit abberufen werden.
(3) Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen eigenverantwortlich, sofern nicht gesetzlich oder durch diese Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist.
(4) Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen.
(5) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Auskunft zu geben.
(6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich vorzulegen. Des weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinde Pullach i. Isartal haben können, ist diese zu unterrichten; dem Verwaltungsrat ist hierüber unverzüglich zu berichten.

§ 5 Der Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und sechs übrigen Mitgliedern. Für die übrigen Mitglieder können Vertreter bestellt werden.
(2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der erste Bürgermeister der Gemeinde Pullach i. Isartal.
(3) Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats sowie deren Stellvertreter werden vom Gemeinderat für sechs Jahre bestellt; Art. 33 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Gemeindeordnung gelten für die übrigen Mitglieder entsprechend. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Gemeinderat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Gemeinderat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Im Übrigen gilt Art. 90 Abs. 3 S. 6 GO.
(4) Der Verwaltungsrat hat der Gemeinde auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Entschädigung, die vom Gemeinderat festgelegt wird.

§ 6 Zuständigkeiten des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen.
(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über:
  1. Erlaß von Satzungen und Verordnungen im Rahmen des durch diese Unternehmenssatzung übertragenen Aufgabenbereichs
  2. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertreter sowie Regelung der Dienstverhältnisse der Vorstandsmitglieder
  3. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten und Angestellten, soweit nicht der Vorstand zuständig ist
  4. Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen
  5. Festsetzung allgemeiner Versorgungs-, Entsorgungs- bzw. Beförderungs- und Benutzungsbedingungen sowie allgemeiner Tarife, Entgelte und Abgaben
  6. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans
  7. Bestellung des Abschlußprüfers
  8. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung des Vorstands
  9. Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde Pullach i. Isartal
  10. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 50.000 Euro überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu
  11. Gewährung von Darlehen, die im Einzelfall den Betrag von 20.000 Euro überschreiten
  12. Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an die Mitglieder des Vorstands, deren Stellvertreter und an Bedienstete des Kommunalunternehmens, die mit diesen verwandt sind
  13. Wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Kommunalunternehmens, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese Unternehmenssatzung (§ 2 Abs. 1) übertragenen Aufgaben.
(4) Neben den gesetzlichen Weisungsrechten kann der Gemeinderat den Mitgliedern des Verwaltungsrats vor Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4, 5, 6, 13 sowie der Verwendung des Jahresgewinns Weisungen erteilen. Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrats nicht.
(5) Unaufschiebbare Geschäfte oder dringliche Anordnungen können vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats anstelle des Verwaltungsrates getroffen werden. Hiervon ist dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(6) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Er vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.

§ 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebenten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden abgekürzt werden. Der Verwaltungsratsvorsitzende kann Sachverständige mit beratender Stimme zu den Verwaltungsratssitzungen
einladen.
(2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet.
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefaßt werden, wenn
  1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
  2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats (bzw. deren Stellvertreter) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

(5) Wird der Verwaltungsrat wegen Beschlußunfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Folge hingewiesen werden.
(6) Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats. Im übrigen werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(7) Über die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Hält der Vorsitzende des Verwaltungsrats Entscheidungen des Verwaltungsrats für rechtswidrig, so hat er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen. Hält der Vorsitzende des Verwaltungsrats Entscheidungen des Vorstandes für rechtswidrig oder unwirtschaftlich, so kann er sie beanstanden, ihren Vollzug aussetzen und soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.

§ 8 Verpflichtungserklärung

(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter obigem Namen durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte.
(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, die Stellvertreter mit dem Zusatz „in Vertretung“ oder „i.V.“ und andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“ oder „i.A.“.

§ 9 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung

(1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen über Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung sowie Art. 91 Abs. 1 GO.
(2) Der Jahresabschluß, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlußprüfung sind der Gemeinde zuzuleiten.

§ 10 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr.

§ 11 Bekanntmachungen
Für Bekanntmachungen des Kommunalunternehmens gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Pullach i. Isartal entsprechend.

§ 12 Inkrafttreten
Das Kommunalunternehmen entsteht am 01.11.2004. Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft.

Pullach i. Isartal, den 06.10.2004

Dr. Stefan Detig
1. Bürgermeister

 

 

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